für die C. nicht überraschend gekommen sein. Zu bemerken ist auch, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau selbst offenbar am […] eine von der C. am […] beantwortete Editionsverfügung erlassen hat. Drittens hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeführerin offensichtlich auch nicht gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichtet, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, was gegebenenfalls möglich bzw. geboten gewesen wäre.