Dass der Beschuldigte (bzw. die Personalabteilung seiner Arbeitgeberin) auf diesem (der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbaren) Wege von der Strafanzeige erfahren haben könnte, erscheint zumindest nicht unplausibel. Zweitens dürfte die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung wegen des besagten Arbeitsunfalls zumindest - 10 -