Erstens verhielt es sich so, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin am […] anfragte, ob sie zu einem Treffen am […] mit der Haftpflichtversicherung vor Ort bereit sei, woraufhin die Beschwerdeführerin noch gleichentags mit ihrem Rechtsvertreter Rücksprache nahm, ob sie zusagen solle oder ob er auch dabei sein werde. Dass der Beschuldigte (bzw. die Personalabteilung seiner Arbeitgeberin) auf diesem (der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbaren) Wege von der Strafanzeige erfahren haben könnte, erscheint zumindest nicht unplausibel.