Inwiefern die Beschwerdeführerin damit den Untersuchungszweck leichtfertig gefährdet haben soll, legt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aber nicht dar und ist auch nicht ohne Weiteres einsichtig. Erstens verhielt es sich so, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin am […] anfragte, ob sie zu einem Treffen am […] mit der Haftpflichtversicherung vor Ort bereit sei, woraufhin die Beschwerdeführerin noch gleichentags mit ihrem Rechtsvertreter Rücksprache nahm, ob sie zusagen solle oder ob er auch dabei sein werde.