Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet ihre diesbezügliche Befürchtung konkret letztlich einzig damit, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Rechtsvertreter) von sich aus die Personalabteilung der Arbeitgeberin des Beschuldigten über ihre Strafanzeige informiert habe. Inwiefern die Beschwerdeführerin damit den Untersuchungszweck leichtfertig gefährdet haben soll, legt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aber nicht dar und ist auch nicht ohne Weiteres einsichtig.