3.6. Die diesem gewichtigen Interesse der Beschwerdeführerin einzig entgegenstehende Befürchtung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass bei Gewährung der vorzeitigen Akteneinsicht auch der Beschuldigte und allenfalls weitere Verfahrensbeteiligte vorzeitig Kenntnis vom besagten Protokoll erhalten könnten, erscheint hingegen weitestgehend unbegründet. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet ihre diesbezügliche Befürchtung konkret letztlich einzig damit, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Rechtsvertreter) von sich aus die Personalabteilung der Arbeitgeberin des Beschuldigten über ihre Strafanzeige informiert habe.