Von daher steht ausser Frage, dass eine vorgängige Einsicht in das fragliche Einvernahmeprotokoll es der Beschwerdeführerin und namentlich auch ihrem Rechtsvertreter erheblich erleichtern würde, bei künftigen Befragungen des Beschuldigten und allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter von ihrem Teilnahmerecht wirksam Gebrauch zu machen. Schliesslich dürfte ja auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bei der Vorbereitung und Durchführung von zukünftigen Einvernahmen das besagte Einvernahmeprotokoll beiziehen und sich nicht bloss auf sinngemäss Erinnertes verlassen.