Die Aussagen der Beschwerdeführerin dürften bei zukünftigen Einvernahmen (des Beschuldigten oder allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter) aber v.a. in ihrer protokollierten Form wesentlich sein, zumal Parteien wenn immer möglich mit protokollierten und eben nicht mit sinngemäss erinnerten Aussagen zu konfrontieren sind. Von daher steht ausser Frage, dass eine vorgängige Einsicht in das fragliche Einvernahmeprotokoll es der Beschwerdeführerin und namentlich auch ihrem Rechtsvertreter erheblich erleichtern würde, bei künftigen Befragungen des Beschuldigten und allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter von ihrem Teilnahmerecht wirksam Gebrauch zu machen.