3.5. Es liegt auf der Hand, dass die Kenntnisse, die die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter von den von der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 gemachten Aussagen (noch) haben, nicht den genauen Wortlaut der entsprechenden Fragen und Aussagen umfassen, sondern höchstens deren ungefähren Gehalt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin dürften bei zukünftigen Einvernahmen (des Beschuldigten oder allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter) aber v.a. in ihrer protokollierten Form wesentlich sein, zumal Parteien wenn immer möglich mit protokollierten und eben nicht mit sinngemäss erinnerten Aussagen zu konfrontieren sind.