147 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 144 I 253 E. 3.7, wonach etwa der beschuldigten Person Einlassungen im Verhör als Beweismittel vorgehalten werden können und die Verteidigung den gesetzlich gewährten Anspruch hat, nach der Befragung Ergänzungsfragen zu stellen, was gleichermassen auch für die anderen Parteien gelten muss; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, wonach das Teilnahme- und Fragerecht bei Beweiserhebungen als Ausgleich zur in der Schweizerischen Strafprozessordnung geschaffenen dominanten Stellung der Staatsanwaltschaft als -9-