Danach sind alle verfahrensmässig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren. Im Strafprozess dient das Protokoll u.a. als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts (BGE 143 IV 408 E. 8.2) und stellt insofern ein Beweismittel dar, welches etwa der beschuldigten Person bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft nicht nur von dieser, sondern auch von den gestützt auf ein Teilnahmerecht anwesenden Parteien vorgehalten werden kann (Art. 147 Abs. 1 StPO;