3.4. Im Strafverfahren gilt die Dokumentationspflicht (vgl. hierzu auch Art. 76 ff. StPO). Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien sind zu protokollieren. Die Pflicht zur Protokollführung leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Danach sind alle verfahrensmässig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren.