- Umgekehrt relativiert die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse an einer Akteneinsicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt gerade damit, dass die Beschwerdeführerin ja bereits Kenntnis vom wesentlichen Gehalt der fraglichen Akten habe und somit auch ohne Akteneinsicht ihr Teilnahmerecht bei zukünftigen Einvernahmen des Beschuldigten wahrnehmen könne. Ihr eigenes Interesse an einer einstweiligen Verweigerung der Akteneinsicht begründet sie (sinngemäss) damit, dass sich nur so verlässlich verhindern lasse, dass der Beschuldigte oder andere Verfahrensbetei-