- Die Beschwerdeführerin begründet ihr Interesse an der beantragten Akteneinsicht im Wesentlichen damit, dass sie ansonsten das ihr zustehende Teilnahmerecht bei zukünftigen Einvernahmen des Beschuldigten nicht wahrnehmen könne. Weiter legt sie dar, dass die Staats- -8- anwaltschaft Lenzburg-Aarau kein begründetes Interesse an einer Verweigerung der beantragten Akteneinsicht haben könne, weil sie den wesentlichen Gehalt der fraglichen Akten (Protokoll ihrer eigenen Einvernahme) ja bereits kenne.