3.3. Es steht ausser Frage, dass der sich aus Art. 101 Abs. 1 StPO ergebende Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführerin grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren ist, noch nicht verstrichen ist, weshalb nach dem in E. 3.2 Ausgeführten in Berücksichtigung der konkreten Umstände die massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind, die für bzw. gegen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt sprechen: