Dementsprechend ist bei in frühen Verfahrensstadien gestellten Akteneinsichtsgesuchen nach allgemeinen, auf den konkreten Einzelfall anzuwendenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu befinden. Massgeblich sind insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln (Art. 3 Abs. 2 lit. a – c StPO), was letztlich auf eine Abwägung der wesentlichen Interessen, die im konkreten Fall für oder gegen ein gestelltes Akteneinsichtsgesuch sprechen, bzw. eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung hinausläuft.