Abs. 1 StPO genannten Gründe grundsätzlich zu gewähren ist. Aus der Nichtanwendbarkeit dieses Grundsatzes kann aber auch nicht auf einen sozusagen umgekehrten Grundsatz geschlossen werden, dass nämlich in einem frühen Verfahrensstadium jeglichen (etwa auch nur partiellen) Akteneinsichtsgesuchen grundsätzlich nicht stattzugeben ist, es sei denn, es lägen hierfür ausnahmsweise besondere Gründe vor (als Beispiel für eine detaillierte gesetzliche Regelung des Akteneinsichtsrechts, gerade auch in Bezug auf Einsichtnahmen in Protokolle über eigene Aussagen, vgl. etwa Art. 27 Abs. 1 – 3 VwVG).