Andererseits wollte der Gesetzgeber ein früheres Akteneinsichtsrecht aber auch nicht absolut ausschliessen, ansonsten er in Art. 101 Abs. 1 StPO nicht das Wort "spätestens" verwendet hätte. Damit stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien ein vor dem sich aus Art. 101 Abs. 1 StPO ergebenden Zeitpunkt gestelltes Akteinsichtsgesuch zu beurteilen ist. Hierfür nicht einschlägig ist der vorerwähnte und allein für spätere Akteneinsichtsgesuche geltende Grundsatz, dass Akteneinsicht unter Vorbehalt der in Art. 108 -7-