Vor dem Hintergrund dieses Interessenskonflikts sind die in E. 3.1 genannten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einerseits so zu verstehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gefahr, dass die Gewährung des Akteneinsichtsrechts den Untersuchungszweck gefährden könnte, nach dem sich aus Art. 101 Abs. 1 StPO ergebenden Zeitpunkt grundsätzlich als gebannt zu betrachten ist, weshalb den Parteien ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht zusteht, es sei denn, es lägen Gründe gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO vor.