108 Abs. 1 StPO). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). 3.2. Die Frage des Zeitpunkts der Akteneinsicht ist deshalb von Relevanz, weil die Gewährung von Akteneinsicht einerseits Ausdruck des rechtlichen Gehörs ist, andererseits aber auch den Untersuchungszweck gefährden kann (vgl. hierzu etwa Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1161).