so könne mit einer verhältnismässig leichten und kurzfristigen Einschränkung der Akteneinsicht vermieden werden, dass die Untersuchungsergebnisse aus dieser Einvernahme dem Beschuldigten oder dessen Arbeitgeberin vorzeitig zur Kenntnis gebracht würden. Die Strafuntersuchung befinde sich zudem noch im Anfangsstadium. Noch sei nicht abschliessend klar, ob sich beispielsweise andere Kadermitarbeiter der C. strafbar gemacht hätten.