Aus ermittlungstaktischen Gründen sei es elementar, dass der Beschuldigte und andere Verfahrensbeteiligte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht im Vorfeld beeinflusst würden und zu früh Kenntnis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen erhielten. Offenbar habe die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter von sich aus die C. über die Strafanzeige informiert. Dies zeige, dass dem Untersuchungszweck eindeutig besser gedient sei, wenn der Beschwerdeführerin die beantragte Akteneinsicht erst nach Einvernahme des Beschuldigten gewährt werde. Nur -6-