Entsprechend seien die "kumulativen" Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter seien zudem bei der betreffenden Einvernahme anwesend gewesen und hätten damit per se Kenntnis der getätigten Aussagen, insbesondere auch, weil die ausführliche Strafanzeige von ihr stamme. Diese Ausgangslage sei bei der Schwere des von der Beschwerdeführerin implizit geltend gemachten Rechtsnachteils durch die abgewiesene Akteneinsicht zu beachten. Das Stellen von Ergänzungsfragen bei Einvernahmen des Beschuldigten sei ihr somit problemlos möglich.