2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort ergänzend zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass nicht bestritten sei, dass auch die Beschwerdeführerin als Privatklägerin ein grundlegendes Recht auf Akteneinsicht habe. Strittig sei einzig der Zeitpunkt der Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Die Beschwerdeführerin könne spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen (mit Hinweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte sei noch gar nie befragt worden. Entsprechend seien die "kumulativen" Voraussetzungen von Art.