101 StPO). Zur Wahrheitsfindung trage nicht nur eine möglichst ungestörte Untersuchung bei, sondern auch eine wirkungsvolle Verteidigung bzw. Vertretung der Privatklägerschaft (Rz. 17). Eine Einschränkung der von ihr beantragten Akteneinsicht lasse sich auch nicht mit Schutz von Personen oder öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen rechtfertigen (Rz. 18 mit Hinweis auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO).