Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO stelle einen Anwendungsfall der Einschränkung des rechtlichen Gehörs wegen Rechtsmissbrauchs nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO dar und gehe der letztgenannten Norm somit als lex specialis vor. Für die von Art. 101 Abs. 1 StPO nicht erfassten Fälle bleibe jedoch Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO massgeblich. Es gehe ihr schlicht um die Kenntnisnahme und Einsicht in bereits getätigte eigene Aussagen, somit um eine beschränkte und ohne Zweifel verhältnismässige Akteneinsicht (Rz. 12). Für eine wirkungsvolle Wahrnehmung der Parteirechte sei eine frühzeitige Akteneinsicht von besonderer Bedeutung.