2.3. Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Parteien als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht hätten (Rz. 6 mit Hinweisen u.a. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Einschränkungen regle Art. 108 StPO (Rz. 7). Sie habe jedenfalls ein Recht auf Einsicht in die von ihr selbst getätigten Aussagen.