2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies das auf ihre eigene Einvernahme vom 20. Juli 2022 beschränkte Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass der Beschuldigte bis anhin noch nicht befragt worden sei und dass die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien. Deshalb müsse das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zum jetzigen Zeitpunkt abgewiesen werden.