der Beschwerdekammer in Strafsachen des Bundesstrafgerichts BB.2018.59 vom 26. Juli 2018 E. 1.2). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin bereits jetzt oder erst später die von ihr beantragte Einsicht in das Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 zu gewähren ist.