1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. September 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und hat ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr die beantragte unverzügliche Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau einstweilen verweigert wurde (vgl. hierzu etwa auch Beschluss -4-