3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 (die innert 10 Tagen ab am 27. Oktober 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung zu leisten war) am 1. November 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 10. November 2022 (Postaufgabe am 11. November 2022) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: