3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 30. September 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: " 1. Es sei im Strafverfahren […] Akteneinsicht in das Protokoll der am 20. Juli 2022 durch die Kantonspolizei Aargau delegiert durchgeführten polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin zu gewähren beziehungsweise dieses Protokoll zuzustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zu Lasten der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Staatskasse.“