2.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit E-Mail vom 29. September 2022 (unter Bezugnahme auf einen offenbar bereits am 28. September 2022 telefonisch gestellten Antrag) erneut um Zustellung des Protokolls ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2022 (recte: 20. Juli 2022) oder aber um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend ihr Akteneinsichtsgesuch. -3- 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin (betreffend das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2022) mit Verfügung vom 29. September 2022 ab.