2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit E-Mail vom 30. August 2022 (u.a.) um Zustellung des Protokolls ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 und um Mitteilung, bis wann ihr vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werde. Mit Schreiben vom 14. September 2022 ersuchte sie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Beantwortung ihrer E-Mail Anfrage vom 30. August 2022. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2022 (u.a.) mit, dass ihr frühestens nach Einvernahme der beschuldigten Person Akteneinsicht gewährt werde und dass ihr Akteneinsichtsgesuch vorgemerkt bleibe.