1.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Eingabe vom 26. Juli 2022 u.a. um Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gab diesem Gesuch mit Schreiben vom 4. August 2022 einstweilen nicht statt, hielt jedoch fest, dass das Akteneinsichtsgesuch vorgemerkt bleibe.