1. 1.1. Die Beschwerdeführerin zog sich im Rahmen eines am 1. März 2022 erlittenen Arbeitsunfalls eine drittgradig offene Unterarmfraktur links zu. Sie erstattete deswegen am 27. Mai 2022 Strafanzeige und stellte den Antrag, es sei gegen die verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Entscheidungsträger der C. mit Sitz in Q. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) und/oder Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) zu eröffnen.