Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.330 (STA.2022.2328) Art. 23 Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Saxe, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. September gegenstand 2022 betreffend Nichtgewährung von Akteneinsicht in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin zog sich im Rahmen eines am 1. März 2022 erlit- tenen Arbeitsunfalls eine drittgradig offene Unterarmfraktur links zu. Sie er- stattete deswegen am 27. Mai 2022 Strafanzeige und stellte den Antrag, es sei gegen die verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Entscheidungsträger der C. mit Sitz in Q. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverlet- zung (Art. 125 StGB) und/oder Beseitigung oder Nichtanbringung von Si- cherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) zu eröffnen. Infolgedessen eröff- nete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 30. Mai 2022 eine Straf- untersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung, ev. wegen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtun- gen. Am 10. August 2022 eröffnete sie eine Strafuntersuchung gegen B. (Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung. 1.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Eingabe vom 26. Juli 2022 u.a. um Gewährung vollumfänglicher Akten- einsicht. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gab diesem Gesuch mit Schreiben vom 4. August 2022 einstweilen nicht statt, hielt jedoch fest, dass das Akteneinsichtsgesuch vorgemerkt bleibe. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit E-Mail vom 30. August 2022 (u.a.) um Zustellung des Protokolls ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 und um Mitteilung, bis wann ihr vollum- fängliche Akteneinsicht gewährt werde. Mit Schreiben vom 14. September 2022 ersuchte sie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Beantwor- tung ihrer E-Mail Anfrage vom 30. August 2022. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2022 (u.a.) mit, dass ihr frühestens nach Einvernahme der beschuldigten Person Akteneinsicht gewährt werde und dass ihr Akteneinsichtsgesuch vorgemerkt bleibe. 2.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit E-Mail vom 29. September 2022 (unter Bezugnahme auf einen offenbar bereits am 28. September 2022 telefonisch gestellten Antrag) erneut um Zustellung des Protokolls ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2022 (recte: 20. Juli 2022) oder aber um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung be- treffend ihr Akteneinsichtsgesuch. -3- 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin (betreffend das Protokoll der Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 20. Juli 2022) mit Verfügung vom 29. September 2022 ab. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 30. September 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: " 1. Es sei im Strafverfahren […] Akteneinsicht in das Protokoll der am 20. Juli 2022 durch die Kantonspolizei Aargau delegiert durchgeführten polizeili- chen Einvernahme der Beschwerdeführerin zu gewähren beziehungs- weise dieses Protokoll zuzustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kosten der anwaltli- chen Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zu Lasten der Be- schwerdegegnerin beziehungsweise der Staatskasse.“ 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 (die innert 10 Tagen ab am 27. Oktober 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung zu leisten war) am 1. November 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort datiert vom 10. November 2022 (Postaufgabe am 11. November 2022) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. September 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und hat ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr die beantragte unverzügliche Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau einstweilen verweigert wurde (vgl. hierzu etwa auch Beschluss -4- der Beschwerdekammer in Strafsachen des Bundesstrafgerichts BB.2018.59 vom 26. Juli 2018 E. 1.2). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 2. 2.1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin bereits jetzt oder erst später die von ihr beantragte Einsicht in das Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 zu gewähren ist. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies das auf ihre eigene Einver- nahme vom 20. Juli 2022 beschränkte Akteneinsichtsgesuch der Be- schwerdeführerin mit der Begründung ab, dass der Beschuldigte bis anhin noch nicht befragt worden sei und dass die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien. Deshalb müsse das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zum jetzigen Zeitpunkt abgewiesen werden. 2.3. Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde im Wesentli- chen vor, dass die Parteien als Ausfluss des verfassungsrechtlichen An- spruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht hätten (Rz. 6 mit Hinweisen u.a. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Einschränkungen regle Art. 108 StPO (Rz. 7). Sie habe jedenfalls ein Recht auf Einsicht in die von ihr selbst getätigten Aussagen. Sie dürfe und müsse diese Aussagen kennen, um von dem ihr zustehenden Teilnahmerecht bei zukünftigen Befragungen des Beschul- digten, von Auskunftspersonen und Zeugen durch Vorhalten dieser Aussa- gen Gebrauch machen zu können (Rz. 8). Zudem lasse der klare Wortlaut und die Systematik des Gesetzes die ungeschriebene Voraussetzung ei- nes Interessennachweises bei der Akteneinsicht durch die Privatkläger- schaft nicht zu, weshalb nur sich aus Art. 108 StPO ergebende Einschrän- kungen zulässig seien (Rz. 11). Die Einschränkung des Akteneinsichts- rechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO stelle einen An- wendungsfall der Einschränkung des rechtlichen Gehörs wegen Rechts- missbrauchs nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO dar und gehe der letztgenann- ten Norm somit als lex specialis vor. Für die von Art. 101 Abs. 1 StPO nicht erfassten Fälle bleibe jedoch Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO massgeblich. Es gehe ihr schlicht um die Kenntnisnahme und Einsicht in bereits getätigte eigene Aussagen, somit um eine beschränkte und ohne Zweifel verhältnis- mässige Akteneinsicht (Rz. 12). Für eine wirkungsvolle Wahrnehmung der Parteirechte sei eine frühzeitige Akteneinsicht von besonderer Bedeutung. Mit dem Begriff "spätestens" habe der Gesetzgeber klar gemacht, dass auch eine frühere Akteneinsicht denkbar und unter Umständen sogar -5- wünschbar sei (Rz. 14; ähnlich Rz. 15 mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1161, wonach es geboten sein kann, der Verteidigung schon vor der Einvernahme des Opfers Akteneinsicht zu gewähren). Eine Verweige- rung der Akteneinsicht in Bezug auf Dokumente, welche die betreffende Partei bereits kenne, wie namentlich Protokolle eigener Einvernahmen, sei nicht zulässig und wirke schikanös (Rz. 16 mit Bezugnahme auf MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 101 StPO). Zur Wahrheitsfindung trage nicht nur eine möglichst ungestörte Untersuchung bei, sondern auch eine wirkungs- volle Verteidigung bzw. Vertretung der Privatklägerschaft (Rz. 17). Eine Einschränkung der von ihr beantragten Akteneinsicht lasse sich auch nicht mit Schutz von Personen oder öffentlichen oder privaten Geheimhaltungs- interessen rechtfertigen (Rz. 18 mit Hinweis auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO). 2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort er- gänzend zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass nicht bestritten sei, dass auch die Beschwerdeführerin als Privatklägerin ein grundlegendes Recht auf Akteneinsicht habe. Strittig sei einzig der Zeit- punkt der Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Die Beschwerdeführerin könne spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafver- fahrens einsehen (mit Hinweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte sei noch gar nie befragt worden. Entsprechend seien die "kumulativen" Vo- raussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter seien zudem bei der be- treffenden Einvernahme anwesend gewesen und hätten damit per se Kenntnis der getätigten Aussagen, insbesondere auch, weil die ausführli- che Strafanzeige von ihr stamme. Diese Ausgangslage sei bei der Schwere des von der Beschwerdeführerin implizit geltend gemachten Rechtsnach- teils durch die abgewiesene Akteneinsicht zu beachten. Das Stellen von Ergänzungsfragen bei Einvernahmen des Beschuldigten sei ihr somit prob- lemlos möglich. Aus ermittlungstaktischen Gründen sei es elementar, dass der Beschul- digte und andere Verfahrensbeteiligte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht im Vorfeld beeinflusst würden und zu früh Kenntnis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen erhielten. Offenbar habe die Be- schwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter von sich aus die C. über die Strafanzeige informiert. Dies zeige, dass dem Untersuchungszweck ein- deutig besser gedient sei, wenn der Beschwerdeführerin die beantragte Ak- teneinsicht erst nach Einvernahme des Beschuldigten gewährt werde. Nur -6- so könne mit einer verhältnismässig leichten und kurzfristigen Einschrän- kung der Akteneinsicht vermieden werden, dass die Untersuchungsergeb- nisse aus dieser Einvernahme dem Beschuldigten oder dessen Arbeitge- berin vorzeitig zur Kenntnis gebracht würden. Die Strafuntersuchung be- finde sich zudem noch im Anfangsstadium. Noch sei nicht abschliessend klar, ob sich beispielsweise andere Kadermitarbeiter der C. strafbar ge- macht hätten. 3. 3.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich unter Vorbehalt von Art. 108 StPO das Recht, spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafver- fahrens einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der be- gründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). 3.2. Die Frage des Zeitpunkts der Akteneinsicht ist deshalb von Relevanz, weil die Gewährung von Akteneinsicht einerseits Ausdruck des rechtlichen Ge- hörs ist, andererseits aber auch den Untersuchungszweck gefährden kann (vgl. hierzu etwa Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1161). Vor dem Hintergrund dieses Interessenskonflikts sind die in E. 3.1 genann- ten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einerseits so zu verstehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gefahr, dass die Gewährung des Akteneinsichtsrechts den Untersuchungszweck gefährden könnte, nach dem sich aus Art. 101 Abs. 1 StPO ergebenden Zeitpunkt grundsätz- lich als gebannt zu betrachten ist, weshalb den Parteien ab diesem Zeit- punkt grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht zusteht, es sei denn, es lägen Gründe gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO vor. Andererseits wollte der Gesetzgeber ein früheres Akteneinsichtsrecht aber auch nicht absolut ausschliessen, ansonsten er in Art. 101 Abs. 1 StPO nicht das Wort "spätestens" verwendet hätte. Damit stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien ein vor dem sich aus Art. 101 Abs. 1 StPO ergeben- den Zeitpunkt gestelltes Akteinsichtsgesuch zu beurteilen ist. Hierfür nicht einschlägig ist der vorerwähnte und allein für spätere Akteneinsichtsgesu- che geltende Grundsatz, dass Akteneinsicht unter Vorbehalt der in Art. 108 -7- Abs. 1 StPO genannten Gründe grundsätzlich zu gewähren ist. Aus der Nichtanwendbarkeit dieses Grundsatzes kann aber auch nicht auf einen sozusagen umgekehrten Grundsatz geschlossen werden, dass nämlich in einem frühen Verfahrensstadium jeglichen (etwa auch nur partiellen) Ak- teneinsichtsgesuchen grundsätzlich nicht stattzugeben ist, es sei denn, es lägen hierfür ausnahmsweise besondere Gründe vor (als Beispiel für eine detaillierte gesetzliche Regelung des Akteneinsichtsrechts, gerade auch in Bezug auf Einsichtnahmen in Protokolle über eigene Aussagen, vgl. etwa Art. 27 Abs. 1 – 3 VwVG). Dementsprechend ist bei in frühen Verfahrensstadien gestellten Aktenein- sichtsgesuchen nach allgemeinen, auf den konkreten Einzelfall anzuwen- denden verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu befinden. Massgeblich sind insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln (Art. 3 Abs. 2 lit. a – c StPO), was letztlich auf eine Abwägung der wesentlichen Interessen, die im konkreten Fall für oder ge- gen ein gestelltes Akteneinsichtsgesuch sprechen, bzw. eine einzelfallbe- zogene Verhältnismässigkeitsprüfung hinausläuft. Auf andere, nicht einzel- fallbezogene Umstände (wie z.B. eine allfällige Praxis einer Staatsanwalt- schaft, jeglichen frühen Akteneinsichtsgesuchen in aller Regel nicht statt- zugeben) kommt es dabei nicht an (vgl. hierzu etwa auch BGE 139 IV 25 E. 5.5.2, wonach nach Praxis des Bundesgerichts zu Beginn der Strafun- tersuchung noch kein absoluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht besteht, in begründeten Fällen aber allerdings schon dann – eine allenfalls partielle – Akteneinsicht sachlich geboten sein kann; ähnlich auch Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.18 vom 21. April 2021 E. 3.2, wonach in einem frühen Untersuchungsstadium grundsätzlich kein absoluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht be- steht, die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht aber nach pflichtgemässem Er- messen zu gewähren hat). 3.3. Es steht ausser Frage, dass der sich aus Art. 101 Abs. 1 StPO ergebende Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführerin grundsätzlich Aktenein- sicht zu gewähren ist, noch nicht verstrichen ist, weshalb nach dem in E. 3.2 Ausgeführten in Berücksichtigung der konkreten Umstände die massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind, die für bzw. gegen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht bereits zum jet- zigen Zeitpunkt sprechen: - Die Beschwerdeführerin begründet ihr Interesse an der beantragten Ak- teneinsicht im Wesentlichen damit, dass sie ansonsten das ihr zu- stehende Teilnahmerecht bei zukünftigen Einvernahmen des Beschul- digten nicht wahrnehmen könne. Weiter legt sie dar, dass die Staats- -8- anwaltschaft Lenzburg-Aarau kein begründetes Interesse an einer Ver- weigerung der beantragten Akteneinsicht haben könne, weil sie den wesentlichen Gehalt der fraglichen Akten (Protokoll ihrer eigenen Ein- vernahme) ja bereits kenne. - Umgekehrt relativiert die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse an einer Aktenein- sicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt gerade damit, dass die Beschwer- deführerin ja bereits Kenntnis vom wesentlichen Gehalt der fraglichen Akten habe und somit auch ohne Akteneinsicht ihr Teilnahmerecht bei zukünftigen Einvernahmen des Beschuldigten wahrnehmen könne. Ihr eigenes Interesse an einer einstweiligen Verweigerung der Aktenein- sicht begründet sie (sinngemäss) damit, dass sich nur so verlässlich verhindern lasse, dass der Beschuldigte oder andere Verfahrensbetei- ligte vorab Kenntnisse vom fraglichen Einvernahmeprotokoll erhielten. Konkret steht damit das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte In- teresse, ihre Teilnahmerechte bei zukünftigen Einvernahmen des Beschul- digten und allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter wirksam ausüben zu können, dem von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemach- ten Interesse gegenüber, den Beschuldigten und allenfalls andere Verfah- rensbeteiligte unbeeinflusst vom fraglichen Einvernahmeprotokoll einver- nehmen zu können. 3.4. Im Strafverfahren gilt die Dokumentationspflicht (vgl. hierzu auch Art. 76 ff. StPO). Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien sind zu protokollieren. Die Pflicht zur Protokollführung lei- tet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Danach sind alle ver- fahrensmässig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren. Im Strafprozess dient das Protokoll u.a. als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts (BGE 143 IV 408 E. 8.2) und stellt insofern ein Beweismittel dar, welches etwa der beschuldigten Person bei Einver- nahmen durch die Staatsanwaltschaft nicht nur von dieser, sondern auch von den gestützt auf ein Teilnahmerecht anwesenden Parteien vorgehalten werden kann (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 144 I 253 E. 3.7, wo- nach etwa der beschuldigten Person Einlassungen im Verhör als Beweis- mittel vorgehalten werden können und die Verteidigung den gesetzlich ge- währten Anspruch hat, nach der Befragung Ergänzungsfragen zu stellen, was gleichermassen auch für die anderen Parteien gelten muss; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, wonach das Teilnahme- und Fragerecht bei Beweiserhebungen als Ausgleich zur in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung geschaffenen dominanten Stellung der Staatsanwaltschaft als -9- Herrin des Vorverfahrens und der eingeschränkten Abnahme von im Vor- verfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweisen durch die erkennenden Gerichte dient). 3.5. Es liegt auf der Hand, dass die Kenntnisse, die die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter von den von der Beschwerdeführerin bei ihrer Ein- vernahme vom 20. Juli 2022 gemachten Aussagen (noch) haben, nicht den genauen Wortlaut der entsprechenden Fragen und Aussagen umfassen, sondern höchstens deren ungefähren Gehalt. Die Aussagen der Beschwer- deführerin dürften bei zukünftigen Einvernahmen (des Beschuldigten oder allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter) aber v.a. in ihrer protokollierten Form wesentlich sein, zumal Parteien wenn immer möglich mit protokollier- ten und eben nicht mit sinngemäss erinnerten Aussagen zu konfrontieren sind. Von daher steht ausser Frage, dass eine vorgängige Einsicht in das fragliche Einvernahmeprotokoll es der Beschwerdeführerin und namentlich auch ihrem Rechtsvertreter erheblich erleichtern würde, bei künftigen Be- fragungen des Beschuldigten und allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter von ihrem Teilnahmerecht wirksam Gebrauch zu machen. Schliesslich dürfte ja auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bei der Vorbereitung und Durchführung von zukünftigen Einvernahmen das besagte Einvernah- meprotokoll beiziehen und sich nicht bloss auf sinngemäss Erinnertes ver- lassen. 3.6. Die diesem gewichtigen Interesse der Beschwerdeführerin einzig entge- genstehende Befürchtung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass bei Gewährung der vorzeitigen Akteneinsicht auch der Beschuldigte und allenfalls weitere Verfahrensbeteiligte vorzeitig Kenntnis vom besagten Protokoll erhalten könnten, erscheint hingegen weitestgehend unbegrün- det. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet ihre diesbezügliche Befürchtung konkret letztlich einzig damit, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Rechtsvertreter) von sich aus die Personalabteilung der Arbeitge- berin des Beschuldigten über ihre Strafanzeige informiert habe. Inwiefern die Beschwerdeführerin damit den Untersuchungszweck leichtfertig gefähr- det haben soll, legt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aber nicht dar und ist auch nicht ohne Weiteres einsichtig. Erstens verhielt es sich so, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin am […] anfragte, ob sie zu einem Treffen am […] mit der Haftpflichtversicherung vor Ort bereit sei, wo- raufhin die Beschwerdeführerin noch gleichentags mit ihrem Rechtsvertre- ter Rücksprache nahm, ob sie zusagen solle oder ob er auch dabei sein werde. Dass der Beschuldigte (bzw. die Personalabteilung seiner Arbeitge- berin) auf diesem (der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbaren) Wege von der Strafanzeige erfahren haben könnte, erscheint zumindest nicht unplau- sibel. Zweitens dürfte die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen fahr- lässiger Körperverletzung wegen des besagten Arbeitsunfalls zumindest - 10 - für die C. nicht überraschend gekommen sein. Zu bemerken ist auch, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau selbst offenbar am […] eine von der C. am […] beantwortete Editionsverfügung erlassen hat. Drittens hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeführerin offensicht- lich auch nicht gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichtet, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, was gegebenenfalls möglich bzw. geboten gewesen wäre. Sollte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dennoch befürchten, dass der Beschuldigte oder allenfalls andere Verfahrensbeteiligte über die Be- schwerdeführerin vorzeitig Kenntnis vom fraglichen Einvernahmeprotokoll erhalten könnten, hätte sie zudem auch jetzt noch die Möglichkeit, der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO einstweilen Stillschwei- gen aufzuerlegen. Mangels gegenteiliger Hinweise ist nämlich ohne Weite- res davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertre- ter einer entsprechenden Anweisung nachkämen, zumal auch gar nicht er- sichtlich ist, warum die Beschwerdeführerin den Beschuldigten überhaupt mit dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll bedienen sollte. 3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem ausgewiesenen und ge- wichtigen Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr beantragten (beschränkten) Akteneinsicht derzeit kein vergleichbar gewichtiges Inte- resse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschwerdeführerin die beantragte (beschränkte) Akteneinsicht noch nicht zu gewähren, gegen- übersteht. Dementsprechend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin un- verzüglich Einsicht in das Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 zu gewähren. 4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin für das vorliegende Be- schwerdeverfahren durch den Staat zu entschädigen. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 Anwaltstarif [AnwT; SAR 291.150]). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf - 11 - Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Beschwerdeführerin macht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Eine begründete Veranlas- sung, vom gesetzlichen Regelstundenansatz von Fr. 220.00 abzuweichen und stattdessen auf einen höheren bzw. den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 280.00 abzustellen, besteht hin- gegen nicht. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausla- genentschädigung von Fr. 18.30 wiederum ist nicht zu beanstanden. Damit ist der Beschwerdeführerin, in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 %, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung in Höhe von Fr. 1'204.40 ([Fr. 220.00 x 5 + Fr. 18.30] x 1.077) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. September 2022 aufgehoben und die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau angewiesen, der Beschwerdeführerin unver- züglich Einsicht in das Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 durch die Kantonspolizei Aargau zu gewähren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'204.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) auszurichten. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard