3.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er dem Polizisten den Zugangscode seines Mobiltelefons deshalb genannt habe, weil dieser ihm gesagt bzw. ihm eigentlich "gedroht" habe, dass es dann einfach teurer werde, wenn er das nicht mache. Die Erschleichung des Codes durch die Kantonspolizei Aargau mittels unzulässiger List oder unzulässigen Drucks gegenüber ihm als jugendlicher Person sei nicht nur unrechtmässig, sondern eigentlich bereits hinterhältig und wider Treu und Glauben (Beschwerde, S. 3 und 5).