3.3.5. Zusammenfassend ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau im Zeitpunkt der verfügten Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht von einem Fall einer notwendigen Verteidigung ausgegangen ist. Die Unverwertbarkeit der aus der Beschlagnahme und Durchsuchung des beschlagnahmten Mobiltelefons erhobenen Beweise lässt sich hier folglich nicht eindeutig feststellen (vgl. E. 3.2 hievor), weshalb diese auch nicht aus den Strafakten zu entfernen sind.