11. März 2019 E. 3.2). Zwar fuhren der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte mit einer erheblichen Geschwindigkeit in paralleler Fahrt. Indes mussten sie, nachdem sich der Vorfall auf der Autobahn abspielte, nicht mit Gegenverkehr, Einmündungen oder gar Fussgängern rechnen. Inwiefern aufgrund der Strassen- und Sichtverhältnisse, des Verkehrsaufkommens etc. das hohe Unfallrisiko zusätzlich erhöht wurde, wird vom Sachrichter zu beurteilen sein. Prima vista scheint die Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach aufgrund der Tatumstände nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu rechnen gewesen sei, jedenfalls nicht abwegig.