Der Beschwerdeführer unterlässt jegliche Begründung für seine Behauptung, wonach aufgrund des damaligen Kenntnisstandes "ohne Weiteres" von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten auszugehen gewesen sein soll. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Strafrahmen zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom - 11 -