Abgesehen von der nicht eindeutigen Beweislage erscheint die Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach aufgrund der Tatumstände selbst bei Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen gewesen sei, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht offensichtlich verfehlt bzw. gesucht. Der Beschwerdeführer unterlässt jegliche Begründung für seine Behauptung, wonach aufgrund des damaligen Kenntnisstandes "ohne Weiteres" von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten auszugehen gewesen sein soll.