Ob dies überzeugend ist oder nicht, kann hier nach dem Gesagten nicht eindeutig beurteilt werden, sondern bedarf einer einlässlichen Beweiswürdigung. Aufgrund des der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 9. September 2021 zur Verfügung gestandenen Aktenmaterials musste diese damals jedenfalls nicht zwingend von einem Fall einer notwendigen Verteidigung ausgehen. Richtig ist zwar (Beschwerde, S. 3), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2021 vom Polizisten auf ein Rennen angesprochen wurde (Frage 26). Formell eröffnet wurde der entsprechende Tatbestand (Art. 90 Abs. 3 SVG) jedoch nicht.