3.3.4. Im Zeitpunkt der verfügten Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons (9. September 2021) standen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau als aussagekräftige Beweismittel einzig die Videoaufnahme der Kantonspolizei Aargau sowie die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des Mitbeschuldigten vom 27. August 2021 (Reg. 7/Straftatendossier 1) zur Verfügung. Beide bestritten (soweit sie sich hierzu äusserten), ein Rennen gefahren zu sein. Ob dies überzeugend ist oder nicht, kann hier nach dem Gesagten nicht eindeutig beurteilt werden, sondern bedarf einer einlässlichen Beweiswürdigung.