Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1). Andererseits könnte es sich vorliegend aber auch "einzig" um einen in paralleler Fahrt begangenen Geschwindigkeitsexzess gehandelt haben, bei welchem es den Beteiligten einzig darum ging, möglichst hohe Geschwindigkeiten zu erreichen, nicht aber, sich gegenseitig mit der Leistungskraft ihrer Fahrzeuge zu überbieten. Wesentlich ist letztlich der dem objektiven Geschehen zugrunde liegende Vorsatz, der gestützt auch auf Sach- und Zeugenbeweise zu beurteilen ist.