3.3.3. Der Videoaufnahme der Kantonspolizei Aargau lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte nebeneinander fuhren, dies anfänglich mit einer Geschwindigkeit von um die 120 bis 140 km/h, dann (ungefähr zeitgleich) bis auf rund 177 km/h beschleunigten, bis sie sich schliesslich hintereinander auf der Überholspur einreihten, weil sich auf der Normalspur ein Drittfahrzeug befand, welches sie überholten. Danach fuhren sie hinter- bzw. versetzt zueinander mit stark übersetzter Geschwindigkeit weiter. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 80 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG) lässt sich vorliegend nicht nachweisen.