4/Editionen). Am 9. September 2021 erliess sie schliesslich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers. Als Straftatbestand wurde erneut die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) genannt. In der Kurzbegründung wurde wiederum auf die starke Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit hingewiesen. Auf dem Mobiltelefon könnten sich Hinweise zu besagtem Delikt befinden, weshalb es zu durchsuchen sei.