Sie verlangte darin die Herausgabe des Videomaterials der Überwachungskameras mit Blick auf die Autobahn A1, Fahrbahnen in Richtung Zürich, für die Zeit von 21.30 Uhr bis 22.30 Uhr am 26. August 2021. Als Straftatbestand wurde wiederum die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Missachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit angegeben. In der Kurzbegründung wurde ausgeführt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die beschuldigten Personen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit missachtet hätten, indem sie teilweise bis zu 200 km/h gefahren seien (Reg. 4/Editionen).