Ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung für die Strafverfolgungsbehörden erkennbar gewesen war, ergibt sich aus den konkreten Umständen. Entscheidend ist, ob der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 131 StPO).