141 Abs. 1 Satz 2 StPO (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 60 und 60a zu Art. 141 StPO). Beweise, welche erhoben werden, bevor der Grund für eine notwendige Verteidigung erkennbar wurde, bleiben dagegen verwertbar. Dies ist namentlich auch dann der Fall, wenn sich die nötige Tatschwere für eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO erst später ergibt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 131 StPO). Ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung für die Strafverfolgungsbehörden erkennbar gewesen war, ergibt sich aus den konkreten Umständen.